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Geoblocking - Einigung im Trilog

Am 21. November 2017 wurde im Trilog zur Geoblocking-Verordnung zwischen Europäischem Parlament, Ministerrat und Europäischer Kommission eine vorläufige Einigung erzielt.

Die Verordnung verpflichtet Händler, an alle Verbraucher in der EU zu verkaufen (nicht zu liefern) und ihnen uneingeschränkten Zugang zu den jeweiligen Webshops zu gewähren. Ausländische Verbraucher sollen dabei genauso behandelt werden wie inländische Kunden, bzw. wie wenn sie ein Produkt offline in einem Laden erwerben. Der HDE sieht den Vorschlag sehr kritisch, besonders da die Auferlegung eines Vertragsabschlusszwanges einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt.

Zu den wichtigsten Punkten der Einigung:

  • Anwendbares Recht (Artikel 1 Absatz 5): Was die wichtigste Unklarheit im Kommissionsvorschlag angeht, haben die Verhandlungen letztendlich leider für wenig Fortschritt und damit für viel Rechtsunsicherheit gesorgt. Es ist nach wie vor unklar, welches Recht bei einem grenzüberschreitenden Verkauf zur Anwendung kommt, das des Händlers oder das des Verbrauchers. Die Verordnung legt lediglich fest, dass durch Befolgen der Gebote und Pflichten dieser Verordnung selbst kein Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit auf ein bestimmtes Land vorliegt (was nach der Rom I-Verordnung die Anwendung des Rechts des Verbrauchers zur Folge hätte). Wann bzw. durch welche Tatsachen dies aber der Fall ist, wird nicht (abschließend) geklärt.cDamit konnte bei der entscheidenden Frage des anwendbaren Rechts bei einem durch die Verordnung erzwungenen, grenzüberschreitenden Verkauf, keine rechtssichere Regelung gefunden werden. Händler können immer noch in die Falle tappen, ihre Tätigkeit ungewollt auf ein bestimmtes Land auszurichten und dann in der Folge nach dem Verbraucherrecht diese Landes verklagt werden. Es besteht also jetzt große Rechtsunsicherheit, welches Recht bei einem solchen Kauf (Händler im Land nicht aktiv, Verbraucher möchte trotzdem kaufen und holt Ware im Land des Händlers ab) tatsächlich Anwendung findet, was voraussichtlich erst durch konkrete Rechtsfälle und Gerichtsverfahren geklärt werden kann.
  • Zahlungsmethoden (Artikel 5 & Erwägungsgründe 24-25):
    • Hier wurden wichtige Sicherheitsmechanismen aufgenommen: Besteht das Risiko eines Zahlungsausfalls, darf der Händler, die Ware zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Im Falle von bzw. statt Lastschriftzahlung darf der Händler sogar explizit eine Vorauszahlung per SEPA-Banküberweisung verlangen (bevor er die Ware versendet), um sicherzustellen, dass der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt (Art. 5 Abs. 1a; Erw. 25).
    • Händler, die ein kartengebundenes Zahlungsinstrument einer bestimmten Marke und Kategorie akzeptieren (z.B. Mastercard Kreditkarte), sind nicht verpflichtet, kartengebundene Zahlungsinstrumente derselben Kategorie aber einer anderen Marke zu akzeptieren (z.B. Visa Kreditkarte). Auch müssen Händler, wenn sie Debitkarten einer bestimmten Marke akzeptieren, nicht auch die Kreditkarten dieser Marke akzeptieren (Erw. 24).
    • Ein Anbieter, der Überweisungen oder Lastschriften akzeptiert, ist ferner nicht verpflichtet, die Zahlung zu akzeptieren, wenn er dafür einen neuen oder geänderten Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister schließen muss (Erw. 24).
  • Re-Routing (Artikel 3 & Erwägungsgründe 15-16): Wenn ein Kunde auf eine andere Webseite umgeleitet wird, darf dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung geschehen (es sei denn ein Anbieter folgt einer gesetzlichen Verpflichtung (Art. 3 Abs. 3)) . Allerdings muss ein Händler diese Zustimmung nicht erneut einholen, wenn ein Verbraucher wiederholt dieselbe Seite besucht, die Zustimmung ist dann auch für zukünftige Besuche gültig (Erw. 15).
  • Lieferung & Abholung:
    • Es wird deutliche gemacht, dass es nach wie vor möglich ist, verschiedene Ländershops mit unterschiedlichen Bedingungen und Preisen zu betreiben (Erw. 21a).
    • Zudem soll der Kunde nur die Möglichkeit haben, die Ware beim Händler abzuholen, wenn jener diese Option in seinen AGB auch vorsieht, bzw. beide Seiten sich darauf einigen (Erw. 18).
  • Gewährleistung und Kundenservice (Erwägungsgrund 21b): Jeglicher Kundenservice kann weiterhin territorial begrenzt werden. Auch sollen dem Händler keine zusätzlichen Kosten über den ursprünglichen Erfüllungsort hinaus entstehen (z.B. für den Transport im Gewährleistungsfall), wenn der Kunde ein Produkt innerhalb des Liefergebietes (z.B. Deutschland) abholt, dann aber in seinem Heimatland (z.B. Polen) nutzt und einen Mangel entdeckt. Diese hier formulierte Absicherung ist allerdings sehr schwach und wird wohl kaum für Rechtssicherheit sorgen, vor allem da die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) eine solche Einschränkung nicht vorsieht.
  • Innerstaatliche Sachverhalte (Artikel 1 Absatz 2): Es wird klargestellt, dass die Verordnung keine Anwendung findet, wenn es sich um rein interne Gegebenheiten in einem einzelnen Mitgliedstaat handelt. Es bleibt damit nach wie vor möglich auch innerhalb eines Landes nicht überall hin (z.B. auf entlegene Inseln) zu verkaufen und zu liefern, wie im Lebensmittel-Online-Handel zur Zeit weitgehend der Fall.  
  • B2B (Artikel 2m & Erwägungsgrund 12): Die Verordnung soll auch im B2B-Verhältnis gelten, allerdings ausschließlich wenn ein Unternehmen ein Produkt zur Endnutzung erwirbt (also nicht weiterverkauft, umwandelt, verarbeitet oder vermietet).
  • Digitale Inhalte: Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde nicht auf urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Videospiele, Musik oder eBooks erweitert. Jedoch soll in zwei Jahren verbindlich überprüft werden den Anwendungsbereich dahingehend zu erweitern (Art. 9).
  • Passive Verkäufe (Artikel 6): Was Vereinbarungen über passive Verkaufsgeschäfte betrifft, sollen Bestimmungen, durch die Anbietern Beschränkungen bzgl. passiver Verkaufsgeschäfte i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die gegen die Geoblocking-Verordnung verstoßen, automatisch nichtig sind. Beschränkungen von aktiven Verkäufen werden nicht tangiert.

Bewertung: Wir konnten in diesem abschließenden Text einige Verbesserungen im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag erreichen, insbesondere beim Thema Zahlungsmethoden. Die hier aufgenommene Sicherheitsklausel für Händler zur Minimierung von Zahlungsrisiken ist allein der intensiven Arbeit des HDE zu verdanken. Auch sei noch einmal zu betonen, dass keine Lieferverpflichtung für Händler geschaffen wird. Damit hat die Verordnung aus Verbrauchersicht einen recht begrenzten Nutzen, da nun zwar EU-weit online eingekauft werden kann, man seine Käufe aber häufig im Land des Händlers abholen werden muss.

In Bezug auf die zentrale Frage des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Verkäufen, war der politische Druck (insbesondere seitens der Kommission) so hoch, dass die Chance auf eine praktikable Lösung leider verspielt wurde. Tatsächliche Klarheit darüber, wann ein Händler seine Tätigkeit auf ein bestimmtes Land ausrichtet und folglich das Verbraucherrecht dieses Landes zu befolgen hat, werden voraussichtlich erst die Gerichte bringen.

Nächste Schritte: Rat und Parlament müssen die vorläufige Einigung noch offiziell bestätigen. Dies gilt als Formsache, auch wenn kleinere Änderungen nicht ausgeschlossen sind. Mit den formalen Abstimmungen kann noch dieses Jahr gerechnet werden. Die verabschiedete Verordnung wird dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Es ist eine Übergangsfrist von lediglich neun Monaten vorgesehen. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist – voraussichtlich im Oktober/November 2018 -  ist die Verordnung direkt anwendbar.