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AI-Act: HDE verfasst Positionspapier zu den Kernforderungen im Hinblick auf die Trilogverhandlungen

AI-Act: HDE verfasst Positionspapier zu den Kernforderungen im Hinblick auf die Trilogverhandlungen

Der Vorschlag für eine KI-Verordnung (AI-Act) der EU-Kommission befindet sich derzeit in den Trilogverhandlungen. Dieser sieht vor, bestimmte KI-Anwendungen zu verbieten und ausgewählte, hochriskante KI-Technologien nur dann im EU-Binnenmarkt zuzulassen, wenn sie überprüft wurden. Somit sollen KI-Systeme mit hohem Risiko nur in der EU erlaubt sein, wenn sie beispielsweise bestimmte Qualitätsmanagement- und Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben. Alle weiteren KI-Anwendungen sollen maximal Transparenz- und Kennzeichnungsanforderungen erfüllen müssen.

Aus Sicht des Handelsverbands Deutschland (HDE) hat künstliche Intelligenz (KI) alle Branchen durchdrungen und wird immer weiter an Bedeutung und Wichtigkeit gewinnen. Besonders im Handel hat KI das Potenzial, die Branche zu revolutionieren, indem sie etwa Schnittstellen zwischen Kunden und Händlern verbessert oder Verwaltungsaufgaben automatisiert. Der HDE hat daher ein neues Positionspapier erstellt, welches die wichtigsten Kernforderungen des deutschen Einzelhandels an den AI-Act zusammenfasst.

Demnach ist bei der Regulierung durch den AI-Act der risikobasierte Ansatz des ursprünglichen Kommissionsvorschlags beizubehalten; andernfalls drohe eine Überregulierung in der EU, welche die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit im Bereich KI erschweren oder möglicherweise vollständig verhindern würde. Es gelte eine klare, rechtssichere und verhältnismäßige Regulierung zu finden, mit welcher der EU-Binnenmarkt gestärkt und nicht ausgebremst wird.

Von großer Bedeutung ist dabei unter anderem die Definition von KI, eine Verhinderung von Überregulierung bei General-Purpose AI und Foundation Modellen sowie eine klare und enge Begrenzung des Begriffs der sogenannten Hochrisiko-KI. Ein weitere wichtiger Punkt in dem diskutierten AI-Act sind die Kreditwürdigkeitsprüfung und Betrugsbekämpfung. Letztere sollte im finalen Text des AI-Acts explizit von der Kreditwürdigkeitsprüfung abgegrenzt werden und nicht der Klassifizierung als Hochrisiko KI unterfallen.

Ebenso sind Leitlinien von großer Wichtigkeit; diese braucht es für eine rechtssichere Umsetzung der Vorgaben des AI-Acts in der Praxis. Sie müssen vorliegen, bevor der AI-Act von den Betroffenen angewendet werden muss. Aus diesem Grund begrüßt der HDE die im Parlamentstext neu aufgenommen Vorgaben zu Leitlinien in Art. 6 2(a) und Artikel 82b. In den finalen Text des AI-Acts sollten die vorgenannten Regelungen zu Leitlinien übernommen und wie in Art. 6 2(a) auch Art. 82 b mit einer Frist versehen werden, um festzulegen, wann die Leitlinien vorzuliegen haben. Die Frist sollte 12 Monate betragen, so dass ein Jahr vor Anwendung des AI-Acts die Leitlinien für die Betroffenen vorliegen.

Mehr Informationen finden Sie hier:  https://handel4punkt0.de/images//00_Handel4.0_23/Positionspapier_zu_den_Kernforderungen_an_den_AI-Act_im_Hinblick_auf_die_Trilogverhandlungen1.pdf

 

Isabelle KobingerReferentin für Europarecht und - politik beim Handelsverband Deutschland, Büro BrüsselDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!